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Gerichtskommission. Erbenvertretung.
Unser Team betreut Sie einfühlsam und rasch bei einem Todesfall.
Sowohl als zuständige Gerichtskommissärin, im Auftrag aller Erben als Erbenmachthaberin oder als Vertreterin einzelner Beteiligter. Auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Bei jedem Todesfall wird in Österreich ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Dieses dient zur Feststellung des Verlassenschaftsvermögens, der Erbberechtigten und der ordnungsgemäßen Übertragung des Vermögens auf die Erben.
Gerade in dieser schweren Zeit schätzen die Angehörigen eine professionelle Betreuung, die ihnen über das gesamte Verfahren beratend zur Seite steht.
Als Gerichtskommissärin führe ich im Auftrag des Gerichtes das gesamte Verlassenschaftsverfahren durch. Ich handle dabei unabhängig und unparteiisch und informiere Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten
Gerne können Sie uns auch als Notarin Ihres Vertrauens mit Ihrer Vertretung im Verlassenschaftsverfahren betrauen.
Entweder im Auftrag aller Erben als Erbenmachthaberin oder zur Geltendmachung Ihrer individuellen Rechte als Miterb:in, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer:in.
Wir wickeln das Verfahren dann gemeinsam mit dem/der zuständigen Gerichtskommissär:in als Erbenmachthaberin ab oder machen Ihre Rechte als Vertreterin einzelner Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren im außerstreitigen Weg geltend.
Wir begleiten Sie nicht nur beim Verlassenschaftsverfahren, sondern auch bei danach notwendigen Schritten wie Eintragungen im Grundbuch oder Firmenbuch.
Kompetent und mit Feingefühl.
Notar:in im Verlassenschafts-verfahren.
Seit jeher ist das Bild der Notar:innen untrennbar mit Testament und Erbschaft verbunden. In der Oper ist der - zumeist männliche - Notar unverzichtbarer Gast am Sterbebett, im Film Protagonist dramatischer Testamentseröffnungen.
Die heutige Tätigkeit der Notar:innen im Verlassenschaftsverfahren ist vielleicht nicht mehr ganz so spektakulär, aber von großer Bedeutung zur Entlastung der Gerichte.
Gerichtskommissär:in, Erbenmachthaber:in und Erbenvertreter:in
In folgenden Funktionen können wir für Sie im Verlassenschaftsverfahren tätig werden:
als sogenannte „Gerichtskommissärin“, als die nach der festen Verteilungsordnung des Bezirksgerichtes zuständige Notarin,
als sogenannte „Erbenmachthaberin“, die das Verlassenschaftsverfahren im Auftrag aller Erben gemeinsam im schriftlichen Wege durchführt, wenn andere Notar:innen nach der Verteilungsordnung zuständige Gerichtskommissär:innen sind, oder
als Vertreterin einzelner Erben, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer (Erbenvertreterin).
Feste Verteilungsordnung
Die Zuständigkeit der Gerichtskommissär:innen wird jedes Jahr im Vorhinein verbindlich festgelegt. Diese feste Verteilung gewährleistet, dass alle Notar:innen im Sprengel des Gerichtes gleichmäßig für Verlassenschaften herangezogen werden, auch für die wirtschaftlich weniger attraktiven.
Todesfallaufnahme
Die Aufgaben der Gerichtskommissär:innen sind vielfältig und die ihnen zur Erfüllung dieser Aufgaben vom Gesetzgeber eingeräumten Befugnisse weitreichend.
Zunächst haben die Gerichtskommissär:innen aufgrund der Sterbemitteilung des Standesamtes die nächsten Angehörigen der Verstorbenen oder Personen, die über sie Auskunft geben können, auszuforschen und zur Todesfallaufnahme in ihre Kanzlei zu laden.
Diese ist eine erste Informationsaufnahme, die zur Klärung der Vermögens- und Verwandtschaftsverhältnisse der Verstorbenen dient. Die Parteien sind gegenüber den Gerichtskommissär:innen zur Wahrheit verpflichtet.
Als Erbenmachthaberin erhebe ich mit Ihnen gemeinsam diese Informationen und übermittle diese in Ihrem Auftrag an die/den zuständigen Gerichtskommissär:in. Sie müssen daher nicht nochmals zu einem Termin in die Kanzlei des/der Gerichtskommissär:in.
Österreichisches Zentrales Testamentsregister
Bei der Todesfallaufnahme wird auch erhoben, ob die Verstorbenen eine letztwillige Anordnung (wie ein Testament oder ein Vermächtnis) oder eine Vereinbarung auf den Todesfall (wie einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall, oder Erb- und Pflichtteilsverzichte) hinterlassen haben.
Zum Auffinden von solchen letztwilligen Anordnungen oder Verträgen sind die Gerichtskommissär:innen verpflichtet, eine Anfrage an das Zentrale Testamentsregister stellen.
In diesem Register, das von der Österreichischen Notariatskammer seit Anfang der 1970-iger Jahre in elektronischer Form geführt wird, sind alle bei Gericht oder bei Österreichischen Notar:innen hinterlegten letztwilligen Anordnungen und erbrechtsbezogenen Urkunden registriert.
So ist sichergestellt, dass diese nicht verloren gehen können. Die Suche nach Testamenten im Zentralen Testamentsregister ist ausschließlich den Gerichtskommissär:innen oder den verwahrenden Notar:innen für die von ihnen verwahrten letztwilligen Anordnungen gestattet.
Im Anschluss daran sind alle Erben und alle Pflichtteilsberechtigten der Verstorbenen auszuforschen und das Verlassenschaftsvermögen zu erheben und zu sichern.
Erhebung und Sicherung des Vermögens
Für die Ausforschung des Vermögens stehen den Gerichtskommissär:innen – und nur diesen - umfangreiche Befugnisse zu: sie dürfen die Wohnungen der Verstorbenen öffnen und sichten, Wertgegenstände, Sparbücher und Bargeld, aber auch Urkunden in Verwahrung nehmen und Einsicht in Bankschließfächer und Safes nehmen. Sie dürfen Namensabfragen im Grundbuch durchführen und Amtshilfeersuchen an die Finanzämter stellen.
Gegenüber den Gerichtskommissär:innen gilt das Bankgeheimnis nicht, die Banken sind zur umfassenden Auskunftserteilung an die Gerichtskommissär:innen verpflichtet. Sie können Sachverständige bestellen und die Schätzung des Nachlasses oder von Teilen hiervon auf Kosten der Erben veranlassen. Sie dürfen Vermögenswerte zur Bezahlung der Kosten eines einfachen Begräbnisses freigeben, unabhängig von einer Sperre des Kontos. Notfalls dürfen sie Wohnungen und Behältnisse gewaltsam öffnen oder bei Gefahr im Verzug auch versiegeln.
Das Siegel der Notar:innen steht unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Wer es bricht, macht sich strafbar.
Ausforschung der Erb:innen
Für die Ausforschung der Erben stehen den Notar:innen neben einfachen Methoden, wie der telefonischen Anfrage bei Krankenhaus, Seniorenheim oder Bestattung, auch die gebührenfreie Anfrage über das Zentrale Melderegister oder die Abfrage des Personenstandsregisters zur Verfügung.
Lassen sich auch so die Erbberechtigten nicht auffinden, können die Gerichtskommissär:innen die Standesämter um Mithilfe ersuchen, in die kirchlichen Matriken Einsicht nehmen oder auch Aufrufe zur Einberufung unbekannter Erben in der Ediktsdatei des Justizministeriums schalten.
Vereinfachte Erledigung mangels Vermögens
Sind Vermögen und Erben ausgeforscht, bestehen nun zwei Möglichkeiten: beträgt das Nachlassvermögen weniger als EUR 5.000,-- oder ist die Verlassenschaft durch die Todfallskosten oder durch andere Verbindlichkeiten der Verstorbenen überschuldet, bereiten die Gerichtskommissär:innen die Überlassung des Vermögens an die vermutlichen Erben oder dessen Verteilung an die Gläubiger vor (wie bei einem Insolvenzverfahren im Kleinen, nach dem Rang ihrer Forderungen) und legen den Akt dem Gericht zur Beschlussfassung vor.
Das Gericht prüft sodann die Erhebungsergebnisse und fasst den Überlassungsbeschluss. Mit diesem Beschluss können die vermutlichen Erben oder die Gläubiger über das Vermögen verfügen.
Eine Haftung für Schulden des Verstorbenen ist mit diesem Beschluss nicht verbunden.
Verlassenschaftsabhandlung
Beträgt das Vermögen mehr als EUR 5.000,-- und ist die Verlassenschaft nicht überschuldet, haben die Gerichtskommissär:innen die Erben aufzufordern, die Erbschaft anzunehmen, oder erfolgt die Annahme der Erbschaft durch die Erbenmachthaber:innen im schriftlichen Weg.
Zu diesem Zweck lädt der/die Notar:in alle Beteiligten zu sich in die Kanzlei zur Verlassenschaftsabhandlung. Hierbei bestehen umfassende Belehrungspflichten, etwa über die Art der abzugebenden Erbantrittserklärung (bedingt oder unbedingt) und die damit verbundenen Haftungsfolgen für die Erben, über die Rechte der Pflichtteilsberechtigten, über die Berechnung, Höhe, Fälligkeit und Verjährung des Pflichtteils oder über die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen.
Nehmen die Erben die Erbschaft unbedingt – also mit unbeschränkter Haftung für Schulden des Verstorbenen an – erklären diese selbst, unter Wahrheitspflicht, was an Vermögen und Schulden vorhanden ist („Vermögenserklärung“). Eine Schätzung des Vermögens erfolgt in diesem Fall nicht.
Nehmen die Erben die Erbschaft bedingt an, haften sie für Schulden nur beschränkt mit der Höhe des Nachlasses, aber nicht darüber hinaus. In diesem Fall hat der/die zuständige Gerichtskommissär:in das Nachlassvermögen durch gerichtlich beeidete Sachverständige schätzen zu lassen und in ein sogenanntes „Inventar“ aufzunehmen. Überdies sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen. Das geschieht durch ein Edikt, welches die Gerichtskommissär:innen in der Ediktsdatei auf der Internetseite des Justizministeriums schalten. Sind Minderjährige oder Personen, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, beteiligt, ist in der Regel immer ein Inventar zu errichten. In diesem Fall treffen die Gerichtskommissär:innen zur Wahrung und Sicherung der Rechte der Pflegebefohlenen umfassende Pflichten, die in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Pflegschaftsgericht zu erfüllen sind.
Oft gilt es, anspruchsvolle erbrechtliche Fragen zu klären oder Meinungsverschiedenheiten unter den Erben zu schlichten. Der Tod eines nahen Angehörigen und die Erbfolge nach diesem sind oft mit tiefen Gefühlen besetzt. Hier können die Notar:innen zu geschätzten Vermittlern werden, sind sie doch in allen Stadien des Verfahrens den Beteiligten zur umfassenden Belehrung und zur Unparteilichkeit verpflichtet.
Für Fehler der Gerichtskommissär:innen haftet der Staat.
Erbenmachthaber:in
Im Einvernehmen und im Auftrag aller Erben kann die Verlassenschaftsabhandlung und die Erbteilung auch durch eine andere Notarin als den zuständigen Gerichtskommissär erfolgen.
Diese stellt als Bevollmächtigte aller Erben (Erbenmachthaber:in) die Anträge an das Gericht und errichtet die erforderlichen Urkunden.
Erbteilung
Eine wichtige Aufgabe erfüllen die Notar:innen auch bei der Erbteilung oder der Erfüllung von Vermächtnissen und Pflichtteilen: die von den Gerichtskommissär:innen protokollierten Vereinbarungen sind wie vor Gericht abgeschlossene Vergleiche sofort vollstreckbar, ihre Erfüllung muss daher nicht erst eingeklagt werden.
Die Erfahrung der Notar:innen im Vertragsrecht erlaubt ihnen, gemeinsam mit den Erben, Pflichtteilsberechtigten und sonstigen Beteiligten eine Vereinbarung zu erarbeiten und zu beurkunden, die die Interessen aller Beteiligten ausgewogen berücksichtigt und Rechtssicherheit schafft. Auch über die steuerlichen Folgen der beabsichtigten Erbteilungsvereinbarung haben die Gerichtskommissär:innen eingehend zu informieren
Diese Tätigkeit kann auch von den Erbenmachthaber:innen durchgeführt werden. Ebenso die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch oder Firmenbuch.
Erfolgt die Grundbuchseintragung nicht durch die Parteien selbst oder durch ihre Erbenmachthaber:innen, haben mangels anderer Aufträge die Gerichtskommissär:innen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch die Grundbuchseintragungen vorzunehmen.
Einantwortung
Wenn Verlassenschaftsabhandlung und Erbteilungsvereinbarung abgeschlossen und alle Anträge protokolliert sind, bereiten die Notar:innen die vom Gericht zu fassenden Beschlüsse im Entwurf vor und legen den gesamten Akt dem Gericht zur Beschlussfassung vor bzw. übermitteln diese an das Gericht.
Das zuständige Bezirksgericht erlässt dann den sogenannten „Einantwortungsbeschluss“, jene Urkunde, mit welcher die Erben formell in den Besitz der Verlassenschaft eingewiesen werden. Erst mit dieser Urkunde ist der rechtliche Übergang von den Verstorbenen auf ihre Erben vollzogen, erst dann setzen die Erben in rechtlicher Hinsicht die Person der Verstorbenen fort. Mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses erwerben die Erben Eigentum am Vermögen der Verstorbenen und treten in alle ihre Rechte und Pflichten ein.
Kosten
Alle diese oft sehr umfangreichen und zeitaufwendigen Tätigkeiten der Gerichtskommissär:innen werden nach einem gesetzlichen Pauschalhonorar entlohnt, das sich nach dem Aktivnachlass und nicht nach den Einzelleistungen bemisst. Das Gericht überprüft und bestimmt den Entlohnungsanspruch im Einantwortungsbeschluss und trägt die Zahlung den Erben auf.
Auch das Honorar der Erbenmachthaber:innen bestimmt sich in der Regel nach diesem Pauschaltarif, damit den Parteien kein Mehraufwand entsteht, wenn sie den/die Notar:in ihres Vertrauens mit der Durchführung der Verlassenschaft anstelle des zuständigen Gerichtskommissärs beauftragen.
Ein großer Teil der Verlassenschaftsverfahren mit geringem Vermögen wird von den Notar:innen unentgeltlich oder gegen ein - im Vergleich zum damit verbundenen Aufwand – sehr geringes Entgelt durchgeführt.
In unserem ältesten Aufgabengebiet leisten wir Notar:innen jedoch gerne diesen wichtigen und unverzichtbaren Beitrag zur Rechtspflege und zur Entlastung der Gerichte.